Selbstverständlich sind alle Leistungen mit einem umfassenden Beratungsservice durch den steuerlich absetzbaren Jahresbeitrag abgegolten.
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen Lohnsteuerhilfevereine für Arbeitnehmer, Rentner und Unterhaltsempfänger in folgenden Steuersachen Hilfe leisten:
Nur Einkünfte aus:
nichtselbständiger Arbeit, aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente), aus Unterhaltsleistungen.
Einkünfte aus:
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften (soweit diese Einnahmen bei
Ledigen 13.000 Euro, bei Verheirateten 26.000 Euro nicht übersteigen).
In anderen Steuersachen:
beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, bei der Investitionszulage §3 bis 4 InvZulG 1999, bei Kindergeld i.S.d. EStG,
bei der Wohnungsbauprämie, im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der privaten Altersversorgung (Riester-Rente).
Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG soweit diese den Freibetrag nicht übersteigen.